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   BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R   

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BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R (https://dejure.org/2009,4803)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R (https://dejure.org/2009,4803)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R (https://dejure.org/2009,4803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Rehabilitationssport - selbst beschaffte Leistung ohne Einschaltung der Krankenkasse - keine Fahrten zu einer ambulanten Behandlung - keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation - kein Anspruch aus ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Rehabilitationssport; selbst beschaffte Leistung ohne Einschaltung der Krankenkasse; keine Fahrten zu einer ambulanten Behandlung; keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation; kein A ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Rehabilitationssport durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • Judicialis

    SGB V § 60 Abs 1 Satz 3; ; SGB V § 60 Abs 5; ; Krankentransport-RL § 8; ; SGB IX § 53; ; SGB IX § 44 Abs 1 Nr 3; ; Rahmenvereinbarung Nr 17.3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Rehabilitationssport durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 4/07 R

    Krankenversicherung - Nichtbenutzung eines Fahrzeuges für den eigenen Transport -

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Außerdem ist nicht weiter zu vertiefen, dass auch Leistungen nach § 60 SGB V grundsätzlich Naturalleistungen sind und insoweit für den Anspruch auf Kostenerstattung bei bereits durchgeführten Fahrten die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt sein müssen (vgl BSG, Urteile vom 2.11.2007 - B 1 KR 11/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 3 RdNr 10, und - B 1 KR 4/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 2 RdNr 10, sowie Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 15/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 12).

    dd) § 60 Abs. 1 SGB V ist auch keiner erweiterten Auslegung im Sinne einer entsprechenden Heranziehung der Fahrkostenregelung für den Rehabilitationssport aufgrund ranghöheren Rechts zugänglich; er benennt vielmehr abschließend die Hauptleistungen, für die eine Beförderung des Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein muss (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 2 RdNr 13).

    Die akzessorische "ergänzende" Leistung der Fahrkosten setzt ihrerseits eine überhaupt "ergänzbare Hauptleistung" voraus (zur Notwendigkeit einer bestimmten Hauptleistung: vgl BSG, Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 4/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 2 RdNr 12; ähnlich zB Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Februar 2008, § 44 RdNr 6 und § 53 RdNr 7; W. Schellhorn/Stähler in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl 2006, § 44 RdNr 1).

    Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Fahrkosten ergibt sich des Weiteren nicht aus § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX. Denn die abschließende Regelung des § 60 SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 2 RdNr 12) verweist nicht auf diese Norm.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Da der Rehabilitationssport gesetzlich in § 43 Abs. 1 SGB V iVm § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX verankert ist, gehört er krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen iS von § 40 SGB V, sondern zu den ergänzenden Leistungen des § 43 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG ist allein auf diese Regelungen des SGB V mit ihren Verweisungen auf das SGB IX abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R -, BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 18 mwN; siehe auch § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

    Das BSG hat dementsprechend wiederholt ausgeführt, dass der Anspruch der Versicherten der GKV durch die Regelungen des SGB IX nicht erweitert wird (vgl BSGE 91, 60 RdNr 11 ff = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 12 ff; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 13; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 18).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Das ist bei Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am Rehabilitationssport entstanden sind, nicht der Fall (so bereits Urteil des 1. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 4).

    Anders als Krankengymnastik oder physikalische Therapie fällt Sport, der in der beschriebenen allgemeinen Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff (vgl BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 RdNr 24 mwN).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R

    Keine Kostenerstattung bei Krankenhausverlegung aus religiösen Gründen

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Außerdem ist nicht weiter zu vertiefen, dass auch Leistungen nach § 60 SGB V grundsätzlich Naturalleistungen sind und insoweit für den Anspruch auf Kostenerstattung bei bereits durchgeführten Fahrten die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt sein müssen (vgl BSG, Urteile vom 2.11.2007 - B 1 KR 11/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 3 RdNr 10, und - B 1 KR 4/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 2 RdNr 10, sowie Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 15/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 12).

    Die ohne Einschaltung der KK selbst beschaffte Leistung muss zu den Leistungen gehören, die von den KKn allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 3 RdNr 12 und § 13 Nr. 16 RdNr 19).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Das BSG hat dementsprechend wiederholt ausgeführt, dass der Anspruch der Versicherten der GKV durch die Regelungen des SGB IX nicht erweitert wird (vgl BSGE 91, 60 RdNr 11 ff = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 12 ff; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 13; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 18).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Das BSG hat dementsprechend wiederholt ausgeführt, dass der Anspruch der Versicherten der GKV durch die Regelungen des SGB IX nicht erweitert wird (vgl BSGE 91, 60 RdNr 11 ff = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 12 ff; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 13; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 18).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Die Regelung sollte die Möglichkeit für KKn ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung generell in Härtefällen zu übernehmen; dies ist von Gesetzes und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung stellt (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 1 RdNr 12 ff; vgl auch BVerfGE 115, 25, 45 f = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten bei

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Die Regelung sollte die Möglichkeit für KKn ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung generell in Härtefällen zu übernehmen; dies ist von Gesetzes und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung stellt (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 1 RdNr 12 ff; vgl auch BVerfGE 115, 25, 45 f = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Außerdem ist nicht weiter zu vertiefen, dass auch Leistungen nach § 60 SGB V grundsätzlich Naturalleistungen sind und insoweit für den Anspruch auf Kostenerstattung bei bereits durchgeführten Fahrten die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt sein müssen (vgl BSG, Urteile vom 2.11.2007 - B 1 KR 11/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 3 RdNr 10, und - B 1 KR 4/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr. 2 RdNr 10, sowie Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 15/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 12).
  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Auszug aus BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
    Zur Krankenbehandlung iS von §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V gehören regelmäßig nur Maßnahmen mit Behandlungs- und Therapiecharakter, die einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen (BSGE 85, 132, 138 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12 S 65 - medizinische Fußpflege).
  • Drs-Bund, 16.12.2004 - BT-Drs 15/4575
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Bloß allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit genügen diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BSG demgegenüber nicht, selbst wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) durchgeführt werden (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 RdNr 23 - Krankentransport für Reha-Sport; BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 5/08 R - RdNr 23) .
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Bloß allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit genügen diesen Anforderungen demgegenüber selbst dann nicht, wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) durchgeführt werden (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 RdNr 23 - Krankentransport für Reha-Sport; BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 5/08 R - RdNr 23) .
  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

    Wann eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 60 Abs. 5 SGB V vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Krankenversicherungsrecht und dort nach § 40 SGB V (BSG Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris Rn. 27; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R - juris Rn. 30).

    Nicht davon erfasst sind dagegen ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des § 43 SGB V, bei denen daher auch kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 Abs. 5 SGB V besteht (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R - juris Rn. 30; Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris Rn. 27).

  • LSG Hessen, 10.12.2015 - L 1 KR 413/14

    Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist auf den

    Bloß allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit genügen diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BSG demgegenüber nicht, selbst wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) durchgeführt werden (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 RdNr. 23 - Krankentransport für Reha-Sport; BSG, Urteil vom 22. April 2009, B 3 KR 5/08 R - RdNr. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - L 5 KR 2348/17
    Mit Schreiben vom 16.02.2016 erläuterte die Beklagte die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.2009 (B 3 KR 5/08 R, in juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.04.2009, - B 3 KR 5/08 R -) seien die beantragten Fahrkosten zum Rehasport nicht erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 22.04.2009 (B 3 KR 5/08 R, in juris) sei nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Die Regelung solle die Möglichkeit für Krankenkassen ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung generell in Härtefällen zu übernehmen; dies sei von Gesetzes- und von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, weil die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung stelle (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2009 a.a.O. mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung des BSG).

    Gleichzeitig sei die Entscheidung des BSG vom 22.04.2009 (B 3 KR 5/08 R, in juris) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG an (Urteil vom 22.04.2009; - B 3 KR 5/08 R -, in juris).

  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Wann eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 60 Abs. 5 SGB V vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Krankenversicherungsrecht und dort nach § 40 SGB V (BSG Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris Rn. 27; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R - juris Rn. 30).

    Nicht davon erfasst sind dagegen ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des § 43 SGB V, bei denen daher auch kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 Abs. 5 SGB V besteht (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R - juris Rn. 30; Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris Rn. 27).

  • BSG, 28.12.2023 - B 1 KR 5/23 B
    Die Vorschriften über Fahrtkostenerstattung sind insoweit auch keiner erweiterten Auslegung im Sinne einer entsprechenden Heranziehung aufgrund ranghöheren Rechts zugänglich; § 60 Abs. 1 SGB V benennt vielmehr abschließend die Hauptleistungen, für die eine Beförderung des Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein muss ( BSG vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 RdNr 27; BSG vom 22.4.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris RdNr 24) .
  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

    Wann eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 60 Abs. 5 SGB V vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Krankenversicherungsrecht und dort nach § 40 SGB V (BSG Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris Rn. 27; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R - juris Rn. 30).

    Nicht davon erfasst sind dagegen ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des § 43 SGB V, bei denen daher auch kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 Abs. 5 SGB V besteht (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R - juris Rn. 30; Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - juris Rn. 27).

  • LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13

    Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei einer stufenweise Wiedereingliederung

    Nach Auffassung beider für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG ist § 60 SGB V hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten eine abschließende Regelung, allein hieraus kann sich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein Erstattungsanspruch ergeben ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris).

    Nach Auffassung beider für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris) ist im Krankenversicherungsrecht zwischen "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und "anderen ergänzenden Leistungen" zu differenzieren.

    Aus diesem Grund haben beide für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG einen Anspruch auf Erstattung von Fahrten zum Rehabilitationssport abgelehnt, weil es sich hierbei um eine ergänzende Leistung handelt, die krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 40 SGB V gehört ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris).

  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 4 KR 395/14

    Rehabilitationssport

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 22.04.2009 (B 3 KR 5/08 R, Rn. 20) ausführt, ist der Rehabilitationssport eine Maßnahme, die über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinausgeht und der Aufgabenstellung in § 1 SGB IX entspricht, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 9 SO 353/21

    Anspruch auf Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten

  • BSG, 05.07.2018 - B 1 KR 10/18 B

    Kostenerstattung für Fahrten zu vertragsärztlich verordnetem Rehabilitationssport

  • SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10

    Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein

  • SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14

    Zur Frage der Versorgung eines Jugendlichen mit einem Sesseldreirad.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 - L 4 KR 159/20
  • SG Trier, 23.02.2016 - S 3 KR 103/14

    Rehabilitation - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfsmittelversorgung -

  • SG Dortmund, 16.07.2014 - S 40 KR 742/14

    Antrag auf vorläufige Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion bis

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2020 - L 8 SO 63/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2012 - L 15 AS 184/10

    Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung eines

  • LSG Bayern, 12.11.2009 - L 4 KR 156/08

    Krankenversicherung - Zielsetzung des Rehabilitationssports - kein

  • SG Marburg, 17.11.2017 - S 6 KR 111/16

    Gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzung der Versorgung mit einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2012 - L 15 AS 457/07
  • SG Marburg, 17.11.2017 - S 6 KR 8/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2017 - L 4 KR 90/17
  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 KR 1373/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2012 - L 4 KR 87/11
  • SG Freiburg, 21.12.2021 - S 7 SO 4127/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2015 - L 15 AS 446/13
  • SG Dresden, 25.11.2013 - S 25 KR 133/12
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Rechtsprechung
   BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33623
BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B (https://dejure.org/2008,33623)
BSG, Entscheidung vom 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B (https://dejure.org/2008,33623)
BSG, Entscheidung vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B (https://dejure.org/2008,33623)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

    Auszug aus BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B
    Eine Krankenkasse ist gegenüber ihrem Versicherten hingegen nicht leistungspflichtig für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am oder im Körper des nicht bei ihr versicherten Ehegatten ausgeführt werden (so bereits BSGE 88, 51 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 11 ff).

    Es ist dann Sache dieses Ehegatten, bei seiner eigenen Krankenkasse, privaten Versicherung oder Beihilfestelle die unmittelbar und ausschließlich seinen Körper betreffende Behandlung zur künstlichen Befruchtung geltend zu machen (so auch schon BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 13).

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) -

    Auszug aus BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B
    Eine Krankenkasse ist gegenüber ihrem Versicherten hingegen nicht leistungspflichtig für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am oder im Körper des nicht bei ihr versicherten Ehegatten ausgeführt werden (so bereits BSGE 88, 51 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 11 ff).
  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch bei Maßnahmen zur künstlichen

    Auszug aus BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B
    Die Rechtsfrage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 24/07 R - diese Rechtsfrage geklärt hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 4904/10
    Davon abgesehen stelle es einen wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung dar, dass die Krankenkasse nur Leistungen für die bei ihr Versicherten innerhalb des mit diesen bestehenden Versicherungsverhältnisses zu erbringen habe, nicht aber für an dem Versicherungsverhältnis nicht beteiligte Dritte (BSG, Beschl. v. 18.9.2008, - B 3 KR 5/08 B -).

    Das BSG hat diese Rechtsprechung im Beschluss vom 18.9.2008 (- B 3 KR 5/08 B -) - und zuletzt erneut im Urteil vom 21.6.2011 (- B 1 KR 18/10 R -) - bestätigt.

    Darin liegt - so ebenfalls BSG, Beschl. v. 18.9.2008 (a. a. O.) - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Eheleuten, die beide gesetzlich krankenversichert sind und bei denen deshalb die beteiligten Krankenkassen letztlich die Kosten für beide Partner zu übernehmen haben.

    Die alle Maßnahmen umfassende Übernahme der Kosten nach § 27a SGB V für ein gesetzlich krankenversichertes Ehepaar ist Ausdruck dieses Grundsatzes, weil es um zwei sich ergänzende Leistungsansprüche der Ehepartner aus zwei getrennten Versicherungsverhältnissen geht (so BSG, Beschl. v. 18.9.2008, a. a. O.).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 40.09

    Beihilfe; Alimentation; künstliche Befruchtung; ICSI; Körperprinzip;

    Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ebenfalls dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51; Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 10 A 10309/09

    Beihilfe muss lückenlose Übernahme von Aufwendungen für künstliche Befruchtung

    Nach dieser Konzeption hat jeder Ehegatte nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf alle zur Herbeiführung einer Schwangerschaft der Frau notwendigen Behandlungen einschließlich der extrakorporalen Maßnahmen, mit Ausnahme aber der unmittelbar am Körper des anderen Ehegatten durchgeführten Behandlungen (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 1 KR 40/00 und B 1 KR 22/00 - vom 22. März 2005, NJW 2476; vom 19. September 2007, FamRZ 2007, 2066; vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 24/07 R - sowie Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 -, alle zitiert aus juris).
  • BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19

    Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer

    Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51 und - B 1 KR 40/00 R - BSGE 88, 62 ; vom 22. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 und vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 17 sowie Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B - juris Rn. 5) werden durch § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V im Ergebnis nur solche Maßnahmen von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse ausgenommen, die unmittelbar und ausschließlich am oder im Körper des nicht bei ihr versicherten Ehegatten ihres Versicherten ausgeführt werden.
  • VG Düsseldorf, 05.12.2011 - 26 K 2627/11

    Beihilfe für eine an der Ehefrau durchgeführte reproduktionsmedizinische

    Der Leistungsanspruch umfasst alle extrakorporalen Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, bei welchem Ehegatten die Unfruchtbarkeit vorliegt, BSG, Beschluss vom 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B - Juris.

    Es hat mit diesen - den Sonderfall einer Kollision bundesrechtlicher und hierauf nicht abgestimmter landesrechtlicher Beihilfevorschriften betreffenden - Ausführungen jedoch ersichtlich an die ausdrücklich von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51; Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B - Juris, anknüpfen wollen, wonach bei der künstlichen Befruchtung extrakorporale Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 27a Abs. 3 SGB V ("... Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden") nicht von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen seien.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 3.08

    Zum Umfang der Beihilfe für im Jahr 2005 entstandene Aufwendungen zur künstlichen

    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist lediglich die unmittelbar und ausschließlich den Körper des Beihilfeberechtigten betreffende Behandlung bei der Beihilfestelle geltend zu machen (gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)

    Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen, das heißt für Maßnahmen, die nicht unmittelbar bei dem Versicherten selbst oder bei seinem Ehegatten durchzuführen sind, sind dabei beiden Ehegatten, somit auch dem Kläger als Beihilfeberechtigten zuzuordnen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 a.a.O. Rn. 9 im Anschluss an BSG, U.v. 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51/57 und B.v. 18.9.2008 - B 3 KR 5/08 B - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 14 B 08.3188

    Künstliche Befruchtung; Beihilfe; private Krankenversicherung; körperbezogene

    Die sozialgerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Kläger bezieht, sind insoweit durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 18.9.2008 Az. B 3 KR 5/08 - juris) überholt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 4.08

    Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist lediglich die unmittelbar und ausschließlich den Körper des Beihilfeberechtigten betreffende Behandlung bei der Beihilfestelle geltend zu machen (gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 5.08

    Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist lediglich die unmittelbar und ausschließlich den Körper des Beihilfeberechtigten betreffende Behandlung bei der Beihilfestelle geltend zu machen (gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 01.07.2015 - 6 K 1510/13

    Beihilfe zu den Aufwendungen für künstliche Befruchtung mittels ICSI; Zuordnung

  • OVG Sachsen, 23.06.2021 - 2 A 611/20

    Beihilfe; Kinderwunschbehandlung; künstliche Befruchtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - 1 A 2954/11

    Kostenteilungsprinzip im nordrhein-westfälischen Beihilferecht bei künstlicher

  • VG Potsdam, 14.11.2018 - 2 K 2247/16

    Beihilfeleistungen bei der künstlichen Befruchtung

  • VG Regensburg, 09.09.2013 - RN 8 K 13.1125

    Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Beihilferecht des Bundes die

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Rechtsprechung
   BSG, 22.09.2008 - B 3 KR 5/08 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,52276
BSG, 22.09.2008 - B 3 KR 5/08 S (https://dejure.org/2008,52276)
BSG, Entscheidung vom 22.09.2008 - B 3 KR 5/08 S (https://dejure.org/2008,52276)
BSG, Entscheidung vom 22. September 2008 - B 3 KR 5/08 S (https://dejure.org/2008,52276)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 31.07.2008 - B 3 KR 2/08 S
    Auszug aus BSG, 22.09.2008 - B 3 KR 5/08 S
    Die weitere außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2008 - B 3 KR 2/08 S - wird als unzulässig verworfen.

    Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2008 - B 3 KR 2/08 S - bietet keine Veranlassung, die Entscheidung des Senats zur Verwerfung der außerordentlichen Rechtsbeschwerde vom 21. April 2008 gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2008 zu ändern.

    Hiergegen hat die Klägerin eine außerordentliche Rechtsbeschwerde eingelegt, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.7.2008 - B 3 KR 2/08 S - als unzulässig verworfen worden ist; auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird Bezug genommen.

  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 22.09.2008 - B 3 KR 5/08 S
    4 2. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch nach Einführung der sog Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG jedenfalls in solchen Fällen noch möglich, in denen nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 und 5 mwN).
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